§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1)
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Rothspalk“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- (2)
Der Sitz des Vereins ist Rothspalk.
- (3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- (1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (2)
Zweck ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft und Forschung. Gegenstand sind die Kulturdenkmäler in Rothspalk sowie die umgebenden gestalteten Freiflächen, soweit sie für das Ortsbild von Bedeutung sind – (a) durch Förderung von Restaurierungs- und Pflegemaßnahmen, (b) durch Förderung historischer, kunsthistorischer und gartenhistorischer Forschungen zur Ortsgeschichte, (c) durch Förderung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen in Rothspalk.
- (3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (5)
Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden.
- (2)
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- (3)
Gegen einen begründeten ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden; darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Austritt, Ausschluss oder Streichung.
- (2)
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
- (3)
Bei grobem Verstoß gegen Satzung oder Vereinsinteressen beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit über den Ausschluss; vorher ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- (4)
Eine Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Beiträgen im Rückstand ist – frühestens drei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung, die den Hinweis auf die Streichung enthält.
§ 5 Beiträge
- (1)
Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung; sie kann auch sonstige Leistungen beschließen.
- (2)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
- (1)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- (1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern. Er ist unentgeltlich tätig.
- (2)
Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- (3)
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- (4)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand für den Rest der Amtszeit kommissarisch nachwählen.
- (5)
Wählbar sind Mitglieder ab 18 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- (6)
Der Vorstand vertritt den Verein und nimmt die Vereinsangelegenheiten nach Satzung und Beschlüssen wahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
- (1)
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, auf Beschluss des Vorstandes auch per Videokonferenz. Sie ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
- (2)
Einberufung schriftlich oder in Textform mit Ort, Termin und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.
- (3)
Versammlungsleiter ist der 1., bei Verhinderung der 2. Vorsitzende; sonst wird er gewählt.
- (4)
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- (5)
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen mit drei Vierteln, Zweckänderungen mit neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
- (6)
Wahlen mit einfacher Mehrheit, sonst Stichwahl. Abstimmungen offen; geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. Blockwahl zulässig ohne Einspruch.
- (7)
Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- (8)
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, unterschrieben von Versammlungsleiter und Schriftführer.
§ 9 Auflösung
- (1)
Die Auflösung erfordert eine eigens einberufene Mitgliederversammlung und neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
- (2)
Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden Vorstand.
- (3)
Das Vermögen fällt an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz zur Verwendung für den Denkmalschutz in Rothspalk.